Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 30 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien

Paragraph 30 e,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat zur Überwachung der Bauausführung einer Deponie geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der zutreffenden Auflagen und Bedingungen des Genehmigungsbescheides.
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe oder sonstige Unterlagen zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung des Landeshauptmanns einzuholen.
  4. Absatz 4,Die Organe der Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
  5. Absatz 5,Durch die Absatz eins bis 4 werden andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Deponiebetreiber und Bauführer durch Bestellung einer Bauaufsicht gemäß Absatz 2, nicht eingeschränkt.
  6. Absatz 6,Die Kosten der Bauaufsicht gemäß Absatz 2, hat der Deponiebetreiber zu tragen; eine Pauschalierung kann zwischen dem Deponiebetreiber und dem Aufsichtsorgan vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR40011290