(8)Absatz 8,Erweisen sich die angezeigten Maßnahmen gemäß Abs. 7 als unzulänglich oder reichen sie im Hinblick auf die technische Entwicklung nicht aus, hat der Landeshauptmann die zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik nötigen zusätzlichen oder anderen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter teilweiser oder gänzlicher Zurücknahme von Abweichungen im Sinne des § 29 Abs. 20, dem Deponiebetreiber aufzutragen. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann der Landeshauptmann an Stelle der von ihm zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik für notwendig erachteten Maßnahmen andere vom Deponiebetreiber vorzuschlagende Maßnahmen zulassen, wenn sie dem § 30b Abs. 4, mit Ausnahme der Z 8, entsprechen oder die Abstandnahme von bestimmten Anforderungen des Standes der Deponietechnik zulassen, soweit deren Erfüllung unverhältnismäßig wäre. Ein solcher Antrag ist nur bis zur Erlassung des Auftrags in erster Instanz zulässig und mit entsprechenden, von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt erstellten Unterlagen und Nachweisen zu belegen. Wenn der Schutz der Interessen gemäß § 30b Abs. 4 es erfordert, kann der Landeshauptmann bis zur Durchführung der Anpassung das vorübergehende Verbot der Einbringung bestimmter oder aller genehmigten Abfallarten verfügen.Erweisen sich die angezeigten Maßnahmen gemäß Absatz 7, als unzulänglich oder reichen sie im Hinblick auf die technische Entwicklung nicht aus, hat der Landeshauptmann die zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik nötigen zusätzlichen oder anderen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter teilweiser oder gänzlicher Zurücknahme von Abweichungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz 20,, dem Deponiebetreiber aufzutragen. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann der Landeshauptmann an Stelle der von ihm zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik für notwendig erachteten Maßnahmen andere vom Deponiebetreiber vorzuschlagende Maßnahmen zulassen, wenn sie dem Paragraph 30 b, Absatz 4,, mit Ausnahme der Ziffer 8,, entsprechen oder die Abstandnahme von bestimmten Anforderungen des Standes der Deponietechnik zulassen, soweit deren Erfüllung unverhältnismäßig wäre. Ein solcher Antrag ist nur bis zur Erlassung des Auftrags in erster Instanz zulässig und mit entsprechenden, von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt erstellten Unterlagen und Nachweisen zu belegen. Wenn der Schutz der Interessen gemäß Paragraph 30 b, Absatz 4, es erfordert, kann der Landeshauptmann bis zur Durchführung der Anpassung das vorübergehende Verbot der Einbringung bestimmter oder aller genehmigten Abfallarten verfügen.