Absatz eins,Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Abfallbehandlungsanlage betreffende Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8,) wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Absatz 2, Ziffer eins,) Anpassungsmaßnahmen zu treffen; Paragraph 29, Absatz eins, bleibt unberührt. Der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins hat dem Landeshauptmann unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, hat der Landeshauptmann die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.