Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 29 c

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Grenzüberschreitende Auswirkungen einer IPPC-Anlage

Paragraph 29 c,

  1. Absatz eins,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Errichtung, der Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder
    2. Ziffer 2
      ein von den Auswirkungen der Errichtung, des Betriebes oder der wesentlichen Änderung der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins betroffener anderer Staat (Ziffer eins,) ein diesbezügliches Ersuchen stellt,
    hat der Landeshauptmann diesen Staat spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß Paragraph 29 b, Absatz 5, über das Vorhaben zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er am Verfahren teilnehmen will, einzuräumen.
  2. Absatz 2,Will der Staat (Absatz eins,) am Verfahren teilnehmen, sind ihm die Antragsunterlagen (Paragraphen 29, Absatz 3 und 29 b Absatz 4, oder Paragraphen 30 b, Absatz eins und 29 b Absatz 4,) zu übermitteln. Eine angemessene Frist zur Stellungnahme ist einzuräumen, damit der Staat die Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Genehmigungsverfahrens betreffend Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil römisch eins der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat der Landeshauptmann gemäß Paragraph 29 b, Absatz 5, vorzugehen. Beim Landeshauptmann eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins und 2 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
  5. Absatz 5,Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR40011273