Absatz eins,Wenn
- Ziffer einsdie Errichtung, der Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder
- Ziffer 2ein von den Auswirkungen der Errichtung, des Betriebes oder der wesentlichen Änderung der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins betroffener anderer Staat (Ziffer eins,) ein diesbezügliches Ersuchen stellt,
hat der Landeshauptmann diesen Staat spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß Paragraph 29 b, Absatz 5, über das Vorhaben zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er am Verfahren teilnehmen will, einzuräumen.