- Ziffer einsAnlagen von Gebietskörperschaften zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen,
- Ziffer 2sonstigen Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlungen ist,
- Ziffer 3Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10 000 Tonnen,
- Ziffer 4Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle,
- Ziffer 5Untertagedeponien für gefährliche Abfälle,
- Ziffer 6
- Litera aBodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Absatz 18,, ausgenommen Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Absatz 18, entspricht, sofern eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist, das Gesamtvolumen einer Anlage unter 100 000 m3 liegt und für diese Anlage eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes besteht - wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muss,
- Litera bBaurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Absatz 18,,
- Litera cReststoffdeponien gemäß einer Verordnung nach Absatz 18,,
- Litera dMassenabfalldeponien gemäß einer Verordnung nach Absatz 18
Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2000,)