Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 a

Inkrafttretensdatum

11.08.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung

Paragraph 24 a,

  1. Absatz eins,Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde gemeinsam mit den Projektunterlagen für die Erlassung der Trassenverordnung die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl vorzulegen. Er/sie hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Wurde ein Mediationsverfahren durchgeführt, so sind die Ergebnisse an die zur Erlassung der Trassenverordnung zuständige Behörde zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, hat die Behörde dem Projektwerber/der Projektwerberin ihre Ergänzung aufzutragen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden und der Standortgemeinde die sie betreffenden Projektunterlagen sowie die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die mitwirkenden Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.
  4. Absatz 4,Dem Umweltanwalt und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jedenfalls unverzüglich die Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können dazu Stellung nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40011178