Absatz eins,Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (zu verwerten, abzulagern oder sonst zu behandeln), dass Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, vermieden werden. Das thermische Behandeln von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen ist nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle zulässig; dies gilt nicht für Abfälle, die vor dem 16. Juli 2001 zulässigerweise abgelagert wurden.