Absatz eins,Mit Rechtskraft des Abnahmebescheides geht die Zuständigkeit der Behörde auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den Paragraphen 17 bis 18 a relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über, sofern nicht Absatz 2, anzuwenden ist.