Kurztitel

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

SV-EG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Berechnung der Rente bei sich zeitlich deckenden Zeiten einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei Anwendung des Artikel 46, zweiter Unterabsatz der Durchführungsverordnung in bezug auf Zeiten einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften ist der nach Artikel 46, Absatz 2, der Verordnung errechnete tatsächlich geschuldete Betrag um jenen Betrag zu erhöhen, der sich aus der Anwendung eines Hundertsatzes auf die Bemessungsgrundlage ergibt, die aus diesen Zeiten einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu ermitteln ist.
  2. Absatz 2,Der Hundertsatz gemäß Absatz eins, beträgt für je zwölf Monate der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung 2 Prozentpunkte. Ein Rest von weniger als zwölf solcher Versicherungsmonate wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel dieses Hundertsatzes heranzuziehen ist; der sich ergebende Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Der sich ergebende Hundertsatz vermindert oder erhöht sich in dem Verhältnis, in dem die Leistung wegen Inanspruchnahme vor oder nach Erreichung des Regelpensionsalters zu vermindern oder zu erhöhen ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2025

Gesetzesnummer

10008889

Dokumentnummer

NOR40011128