(2)Absatz 2,Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zu entscheiden. § 16 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Parteien bzw. Beteiligte gemäß § 19 und die vom Detailprojekt betroffenen mitwirkenden Behörden sind beizuziehen.Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, zu entscheiden. Paragraph 16, ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Parteien bzw. Beteiligte gemäß Paragraph 19 und die vom Detailprojekt betroffenen mitwirkenden Behörden sind beizuziehen.