Kurztitel

Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 116/1912

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

17.06.1910

Index

29/08 Strafrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Artikel 3,

Die im Artikel 1 bezeichnete Behörde soll, falls die innere Gesetzgebung ihres Landes dem nicht entgegensteht, gehalten sein, die Strafnachrichten über die in diesem Lande erfolgten Verurteilungen den gleichartigen Behörden aller anderen Vertragsstaaten mitzuteilen, sofern es sich um Zuwiderhandlungen der im Artikel 1 bezeichneten Art handelt.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10001730

Dokumentnummer

NOR40011099