Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen
RGBl. Nr. 116/1912
Vertrag – Multilateral
Artikel 3
17.06.1910
29/08 Strafrecht
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Die im Artikel 1 bezeichnete Behörde soll, falls die innere Gesetzgebung ihres Landes dem nicht entgegensteht, gehalten sein, die Strafnachrichten über die in diesem Lande erfolgten Verurteilungen den gleichartigen Behörden aller anderen Vertragsstaaten mitzuteilen, sofern es sich um Zuwiderhandlungen der im Artikel 1 bezeichneten Art handelt.
04.09.2019
10001730
NOR40011099