Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen
RGBl. Nr. 116/1912
Vertrag – Multilateral
Artikel 2
17.06.1910
29/08 Strafrecht
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Die im Artikel 1 bezeichnete Behörde soll das Recht haben, mit der in jedem der anderen Vertragsstaaten errichteten gleichartigen Dienststelle unmittelbar zu verkehren.
04.09.2019
10001730
NOR40011098