Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

11.08.2000

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zeitplan

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden.
  2. Absatz 2,Bei Vorhaben, die in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde erster Instanz die Entscheidung (Paragraph 73, AVG) über den Antrag gemäß Paragraph 5, ohne unnötigen Aufschub, spätestens neun Monate nach Antragstellung zu treffen.
  3. Absatz 3,Bei Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde die Entscheidung (Paragraph 73, AVG) über den Antrag gemäß Paragraph 5, ohne unnötigen Aufschub, spätestens sechs Monate nach Antragstellung zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40011083