Absatz eins,Wer
- Ziffer einseinem mit Verordnung nach Paragraph 9, Absatz eins, erlassenen Platzverbot zuwider einen militärischen Bereich betritt oder sich in ihm aufhält oder
- Ziffer 2den Informations- und Duldungspflichten betreffend eine Leistungsanforderung nach Paragraph 32, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt oder
- Ziffer 3als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach Paragraph 29, Absatz 5, oder Paragraph 33, Absatz 5, oder Paragraph 37, oder Paragraph 38, Absatz 2, zuwiderhandelt oder
- Ziffer 4als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach Paragraph 38, Absatz eins, zuwiderhandelt oder
- Ziffer 5vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Inanspruchnahme von Leistungen erschwert oder unmöglich macht oder
- Ziffer 6der Mitteilungspflicht nach Paragraph 45, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Person ist zu bestrafen im Fall der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, in den Fällen der Ziffer 2, 3 und 6 mit Geldstrafe bis zu 30 000 S und in den Fällen der Ziffer 4 und 5 mit Geldstrafe bis zu 100 000 S. In den Fällen der Ziffer 4 und 5 ist auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zulässig. Überwiegen bei diesen Delikten erschwerende Umstände, so dürfen Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.