Absatz eins,Kann ein Leistungsbescheid oder ein Vollzugsbescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, nicht ohne eine den Zweck der Leistungsanforderung gefährdende Verzögerung zugestellt werden, so ist die rechtswirksame Zustellung eines solchen Bescheides an
- Ziffer einsden Leistungspflichtigen oder
- Ziffer 2den jeweiligen Inhaber des Leistungsgegenstandes oder
- Ziffer 3den Leiter oder Stellvertreter oder einen sonstigen Funktionsträger mit maßgeblichem Einfluss auf die Führung einer Arbeitsstätte eines zu einer Werkleistung herangezogenen Unternehmens
an jedem Ort zulässig, an dem eine dieser Personen angetroffen wird.