Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Text

3. Hauptstück
Militärische Luftraumüberwachung

Aufgaben und Befugnisse

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die militärische Luftraumüberwachung dient der ständigen Wahrung der Lufthoheit der Republik Österreich, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Souveränität.
  2. Absatz 2,Die mit Aufgaben der militärischen Luftraumüberwachung betrauten militärischen Organe, insbesondere jene der militärischen Luftfahrtverbände sowie der Einrichtungen des technischen Luftraumbeobachtungs- und Luftfahrzeugleitsystems, dürfen
    1. Ziffer eins
      jene den österreichischen Luftraum benützenden Luftfahrzeuge stellen, die einer Verletzung der Lufthoheit oder einer Gefährdung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres verdächtig sind, und
    2. Ziffer 2
      die maßgeblichen Umstände dieser Luftraumbenützung einschließlich der Identität des Luftfahrzeuges feststellen.
  3. Absatz 3,Die militärischen Organe nach Absatz 2, dürfen zur Durchsetzung ihrer Befugnisse die Maßnahmen zur Befugnisausübung nach den Paragraphen 16 bis 19 anwenden.