Absatz eins,Die militärische Luftraumüberwachung dient der ständigen Wahrung der Lufthoheit der Republik Österreich, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Souveränität.
Militärbefugnisgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
Paragraph 26
01.07.2001
31.08.2009