Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Auskunftsrecht

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Paragraph 11, des Datenschutzgesetzes findet auf alle nach diesem Hauptstück, nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten Anwendung. Insoweit Daten nicht automationsunterstützt verarbeitet wurden oder Protokolldaten gemäß Paragraph 56, Absatz 2, betroffen sind, ist die Auskunft binnen drei Monaten zu erteilen.
  2. Absatz 2,In jenen Fällen, in denen
    1. Ziffer eins
      die Behörde keine Daten des Antragstellers ermittelt oder verarbeitet hat oder
    2. Ziffer 2
      das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Fahndung, die Abwehr gefährlicher Angriffe, die Abwehr krimineller Verbindungen oder die erweiterte Gefahrenerforschung gefährden oder erheblich erschweren würde,
    hat die Auskunft zu lauten: „Es wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten ermittelt oder verarbeitet.“
  3. Absatz 3,In jenen Fällen, in denen die Behörde über die Daten des Betroffenen
    1. Ziffer eins
      vollständig oder
    2. Ziffer 2
      nur in dem Umfang Auskunft erteilt, in dem kein Sachverhalt gemäß Absatz 2, Ziffer 2, vorliegt,
    hat die Auskunft mit dem Satz zu enden: „Im übrigen wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten ermittelt oder verarbeitet.“
  4. Absatz 4,Der Adressat einer Auskunft kann bei der Datenschutzkommission den Antrag stellen, die Gesetzmäßigkeit der Auskunft zu prüfen. Hat die Datenschutzkommission gegen die Gesetzmäßigkeit der erteilten Auskunft Bedenken, so hat sie ein Verfahren nach Paragraph 41, des Datenschutzgesetzes einzuleiten und den Antragsteller vom Ergebnis der Prüfung zu verständigen. Dies gilt auch für den Fall, daß die Behörde binnen drei Monaten keine Auskunft erteilt.
  5. Absatz 5,Vertritt die Datenschutzkommission in ihrer Empfehlung (Paragraph 41, des Datenschutzgesetzes) die Auffassung, daß die Auskunft der Behörde dem Gesetz nicht entspricht, und kommt der Bundesminister für Inneres der Empfehlung der Datenschutzkommission, die Auskunft zu erteilen, nicht nach, dann hat die Datenschutzkommission nach Abwägung der in der Stellungnahme vorgebrachten Gründe die gesetzmäßige Auskunft zu erteilen.
  6. Absatz 6,Eingaben gemäß Absatz eins und 4 sowie die daraufhin ergehenden Erledigungen sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40010891