Absatz eins,Paragraph 11, des Datenschutzgesetzes findet auf alle nach diesem Hauptstück, nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten Anwendung. Insoweit Daten nicht automationsunterstützt verarbeitet wurden oder Protokolldaten gemäß Paragraph 56, Absatz 2, betroffen sind, ist die Auskunft binnen drei Monaten zu erteilen.