- Ziffer einszur erweiterten Gefahrenerforschung (Paragraph 21, Absatz 3,);
- Ziffer 2um eine von einem bestimmten Menschen geplante strafbare Handlung gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt noch während ihrer Vorbereitung (Paragraph 16, Absatz 3,) verhindern zu können;
- Ziffer 3wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert wäre.