Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ruhegenußbemessungsgrundlage und Ruhegenußermittlungsgrundlage

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußermittlungsgrundlage.
  2. Absatz 2,Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Bundestheaterbedienstete frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag nach Paragraph 2 a, Absatz eins,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 18 g,, bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  3. Absatz 3,Eine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt, wenn der Bundestheaterbedienstete im Dienststand verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,)

  4. Absatz 6,Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.
  5. Absatz 7,Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 330 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage – abweichend von Absatz 6, – 71% der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zehn auf die Zahl von 330 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.
  6. Absatz 8,Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Absatz 7, zählt jeder Monat einer Spielzeit, in der
    1. Ziffer eins
      ein Solotänzer mindestens 30 Vorstellungen absolviert und 200 Probendienste geleistet hat oder
    2. Ziffer 2
      ein sonstiges Ballettmitglied mindestens 50 Vorstellungen absolviert und 200 Probendienste geleistet hat.
  7. Absatz 9,Absatz 7, ist nur auf Ballettmitglieder anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1996 dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt worden sind. Nach diesem Datum angefallene Ruhegenüsse oder von solchen abgeleitete Versorgungsgenüsse sind erforderlichenfalls nach den Absatz 7 und 8 neu zu bemessen.
  8. Absatz 10,Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Absatz 12 bis 16, der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von monatlich 66.385 S. Der Betrag von 66.385 S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Dienstklasse römisch acht, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, die Kinderzulage, Pauschalien aller Art, Zulagen für besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere den Nebengebühren nach Paragraph 15, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, entsprechende Zulagen, bleiben außer Betracht.
  9. Absatz 11,Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand der
    1. Ziffer eins
      für die nächste Vorrückung oder
    2. Ziffer 2
      für das Erreichen der Dienstalterszulage
    erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte.
  10. Absatz 12,War jeder einzelne Dienstbezug während der Dauer von 80 aufeinanderfolgenden Monaten, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Verfügung stand, höher als sein letzter voller Dienstbezug, so ist auf Antrag des Bundestheaterbediensteten oder seiner Hinterbliebenen die Ruhegenußermittlungsgrundlage mit 100% des Durchschnittes der Dienstbezüge während dieser 80 Monate festzusetzen. Die Ruhegenußermittlungsgrundlage verringert sich, wenn der Bundestheaterbedienstete mit einem höheren Dienstbezug weniger als 80 aufeinanderfolgende Monate den Bundestheatern zur Verfügung stand, und zwar für je acht angefangene oder volle Monate um je 5% des Durchschnittes der somit der Ermittlung zugrunde zu legenden Dienstbezüge. Als Dienstbezug gilt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1947 das Sechsfache, für die Zeit vom 1. Jänner 1947 bis 31. Dezember 1950 das 2,4fache und für die Zeit nach dem 31. Dezember 1950 das Einfache des früheren Dienstbezuges, höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag der Ruhegenußermittlungsgrundlage gemäß Absatz 10, Der erste Ruhegenuß darf unbeschadet der Bestimmung des Absatz 14, den letzten Dienstbezug beziehungsweise den nach Absatz 15, errechneten letzten Dienstbezug, beide verringert um den Pensionsbeitrag, nicht überschreiten. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten ab der Versetzung in den Ruhestand gestellt, so sind die Absatz 12 und 13 ab dem Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses, ansonsten ab dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsersten – langt der Antrag an einem Monatsersten ein, dann ab diesem – anzuwenden.
  11. Absatz 13,Absatz 12, ist nur anzuwenden, wenn jeder einzelne Dienstbezug mindestens während der Dauer von 40 aufeinanderfolgenden Monaten höher war als der letzte volle Dienstbezug nach Absatz 10 und wenn dieser nicht höher war als die nach Absatz 12, festgestellte Ruhegenußermittlungsgrundlage.
  12. Absatz 14,Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 5,25fache des im Spieljahr der Ruhestandsversetzung gebührenden Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage. Absatz 10, ist anzuwenden.
  13. Absatz 15,Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt wurden oder werden, sind die Bestimmungen der Absatz 12 und 13 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 42 Auftritte in einem Spieljahr acht Monaten gleichzustellen sind und als Dienstbezug das 5,25fache des durchschnittlichen Auftrittshonorars in dieser Zeit anzusehen ist.
  14. Absatz 16,Wenn der Bedienstete während seiner Tätigkeit bei den Bundestheatern für die Dauer eines Spieljahres Anspruch auf einen höheren als den unter Ziffer eins bis 4 genannten Bezug hatte, ist der Bemessung des Ruhegenusses als Ruhegenußermittlungsgrundlage im Sinne des Absatz eins, mindestens zugrunde zu legen:
    1. Ziffer eins
      bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Chorsängers der Staatsoper,
    2. Ziffer 2
      bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern des Regiedienstes und des szenischen Dienstes, die nach keinem Bezugsschema entlohnt werden, der Bezug der 2. Gehaltsstufe des Bühnenorchesters der Bundestheater,
    3. Ziffer 3
      bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Ballettkorps der Staatsoper,
    4. Ziffer 4
      bei Orchestersolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Orchesters der Staatsoper.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40010791