Absatz eins,Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft. Gleichzeitig wird die Vereinbarung vom 27. Oktober 1967 über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Gaissau/Rheineck 1) aufgehoben.