Absatz einsDie Zone für die Grenzabfertigung umfasst
- Litera adie von den Bediensteten der beiden Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar
- Strichaufzählungeinen Abschnitt der Landesstraße L 19 von 125 Metern Länge, gemessen von der Staatsgrenze auf der Brücke über den Alten Rhein in Richtung Gaißau bis zum gemeinsam genutzten Zollgebäude einschließlich des Amtsplatzes;
- Strichaufzählungden Abschnitt des Radweges von der Staatsgrenze auf der Radwegbrücke über den Alten Rhein in Richtung Gaißau bis zum gemeinsam genutzten Zollgebäude einschließlich des Amtsplatzes;
- Strichaufzählungdie das Zollgebäude umgebende, zu diesem gehörende Liegenschaft, das daran angrenzende Teilstück der Fingstraße und den neben dieser gelegenen Parkplatz;
- Strichaufzählungdie Revisions-, Sozial- und Sanitärräume sowie den Heizungs- und Lagerraum;
- Strichaufzählungden südwestlich gelegenen Raum des Zollgebäudes Rheinstraße Nr. 3;
- Litera bdie den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Teile des Zollgebäudes, und zwar
- Strichaufzählungdie Büroräume auf der Westseite des Erdgeschoßes;
- Strichaufzählungden Archivraum im Untergeschoß auf der Südwestseite.