Gehaltsgesetz 1956
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,
Paragraph 95
01.09.2000
31.12.2004
Funktionsabgeltung
Paragraph 95, (1) Einer Militärperson, die vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber ihrer Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.
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Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL) in der Verwendungsgruppe
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M Z Ch M BUO 2 und M BUO 1 und M BO 2 und M BO 1 und M ZO 1
M ZUO 2 M ZUO 1 M ZO 2
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GL GL GL GL GL
1 1 1 GL
2 2 2 1
3 - 6 3 2
7 4 2
5, 6 2
7 3
8, 9 5