Verordnung nach Paragraph eins, Absatz 3, Auslandsunterhaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2000,
Artikel eins
01.09.2000
Die Gegenseitigkeit mit der kanadischen Provinz Manitoba ist im vollen Umfang (auch hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen und sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel) verbürgt.