Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002

Text

Belohnung

Paragraph 19, Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gezahlt werden. Mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport können Belohnungen auch aus sonstigen besonderen Anlässen gezahlt werden.