Gehaltsgesetz 1956
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,
Paragraph 19
01.04.2000
09.08.2002
Belohnung
Paragraph 19, Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gezahlt werden. Mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport können Belohnungen auch aus sonstigen besonderen Anlässen gezahlt werden.