Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

12.08.2000

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002

Text

Überstellung

Paragraph 12 a, (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

  1. Absatz 2,Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
    1. Ziffer eins
      Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b,
      L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1, W 2, M BO 1, M BO 2,
      M BUO 1, M B UO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh,
      H 2, PT 1 bis PT 9, PF 1 bis PF 9 und K 1 bis K 6;
    2. Ziffer 2
      Verwendungsgruppen L 2a;
    3. Ziffer 3
      Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitätsdozenten und Universitätsassistenten.
  2. Absatz 3,Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Absatz 2, überstellt,so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
  3. Absatz 4,Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Absatz 2, überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

------------------+-----------------------------------+--------------

Überstellung      I                                   I

von der  in die   I      Ausbildung im Sinne der      I   Zeitraum

------------------I      Ernennungserfordernisse der  I--------------

Besoldungs- oder  I      Anlage 1 zum Beamten-        I

Verwendungsgruppe I      Dienstrechtsgesetz 1979      I     Jahre

gemäß Abs. 2 Z    I                                   I

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1           2     I                                           2

1           3     I  mit abgeschlossenem Hochschulstudium     4

1           3     I  in den übrigen Fällen                    6

2           3     I  mit abgeschlossenem Hochschulstudium     2

2           3     I  in den übrigen Fällen                    4

  1. Absatz 5,Erfüllt ein Beamter das im Absatz 4, angeführte

Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Absatz 2, Ziffer 3, angeführten

Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Absatz 4, neu festzusetzen.

  1. Absatz 6,Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
  2. Absatz 7,Ist ein Beamter in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
  3. Absatz 8,Bei Überstellungen nach den Absatz 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Absatz 5, ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.