Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 264

Inkrafttretensdatum

12.08.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 264, (1) Für die Wachebeamten sind folgende Amtstitel vorgesehen:

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in der       in der                    Warte-

Verwen-     Dienstklasse  Gehaltsstufe  zeit in       Amtstitel

dungsgruppe    oder                     Jahren

            Dienststufe

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               III         1 bis 4               Leutnant

               III          ab 5                 Oberleutnant

               III          ab 5          4      Hauptmann

               IV                                Oberleutnant

    W 1        IV                         4      Hauptmann

                V                                Major

               VI                                Oberstleutnant

            VII, VIII                            Oberst

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             Grund-

              stufe                              Revierinspektor

                1                                Gruppeninspektor

    W 2         2                                Bezirksinspektor

                3                                Abteilungsinspektor

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  1. Absatz 2,In der im Absatz eins, angeführten Wartezeit muß der unmittelbar vorher angeführte Amtstitel geführt worden sein. In diese Wartezeit sind Zeiten nicht einzurechnen, während deren die Vorrückung in höhere Bezüge aufgeschoben oder gehemmt ist. Wird die Zeit der Aufschiebung für die Vorrückung angerechnet, ist der Beamte jedoch so zu behandeln als ob die Rechtsfolge des ersten Satzes nicht eingetreten wäre.
  2. Absatz 2 a,Abweichend vom Absatz eins, ist für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 in den im Paragraph 145 a, Absatz 2 a, angeführten Verwendungen die Verwendungsbezeichnung „Brigadier” vorgesehen.
  3. Absatz 3,In der Dienstklasse römisch acht kann der Amtstitel „General” für die Dauer der Verwendung als Leiter des Gendarmeriezentralkommandos oder des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache - wenn die betreffende Planstelle jedoch nicht mit einem Wachebeamten besetzt ist, als Stellvertreter - verliehen werden.
  4. Absatz 4,Wachebeamte der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 haben nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren abweichend vom Absatz eins, den Amtstitel „Gruppeninspektor” zu führen.
  5. Absatz 5,Der Amtstitel „Gruppeninspektor” fällt für Beamte der Verwendungsgruppe W 2, die die Erfordernisse des Paragraph 261, Absatz 2, nicht erfüllen, erst nach einer Dienstzeit in der Dienststufe 1 von zwei Jahren an.

  1. Absatz 5 a,Wachebeamte der Dienststufen 2 und 3 der Verwendungsgruppe W 2 haben abweichend vom Absatz eins, den Amtstitel zu führen, der sich für sie im Falle einer Überleitung in die Verwendungsgruppe E 2a ergäbe, wenn dieser Amtstitel höher ist als der im Absatz eins, für ihre Dienststufe angeführte Amtstitel.
  2. Absatz 6,Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1, die gemäß Paragraph eins, KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.
  3. Absatz 7,Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Absatz 6, angeführten Wachebeamten von jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.