Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Text

UNTERABSCHNITT D

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR HINTERBLIEBENE

Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten

Paragraph 20, (1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.

  1. Absatz 2,Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach Paragraph 9, zugerechnet worden wäre. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, erfüllt hat und die oberste Dienstbehörde über die Zurechnung vor seinem Tod nicht entschieden hat.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,)
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,)
  4. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,)

(5a)(Anm.: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,)

  1. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,).