Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,
Text
UNTERABSCHNITT D
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR HINTERBLIEBENE
Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten
§ 20. (1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.Paragraph 20, (1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2)Absatz 2,Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 9 zugerechnet worden wäre. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 erfüllt hat und die oberste Dienstbehörde über die Zurechnung vor seinem Tod nicht entschieden hat.Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach Paragraph 9, zugerechnet worden wäre. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, erfüllt hat und die oberste Dienstbehörde über die Zurechnung vor seinem Tod nicht entschieden hat.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,)
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,)
(5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,)
(5a)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2000) (5a)(Anm.: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,)
(6)Absatz 6,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2000).Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,).