Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Text

Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit

Paragraph 9, Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2, des Richterdienstgesetzes in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach Paragraph 87, Absatz eins, des Richterdienstgesetzes.