Kurztitel

KMU-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Text

Förderungsarten

Paragraph 2, (1) Die Förderung kann gewährt werden durch:

  1. Ziffer eins
    Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;
  2. Ziffer 2
    sonstige Geldzuwendungen;
  3. Ziffer 3
    sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.
  1. Absatz 2,Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden kurz BÜRGES genannt, und die Übernahme von Haftungen und die Einräumung von Darlehen durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H., im Folgenden kurz ÖHT genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.
  2. Absatz 3,Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Absatz eins und Absatz 2, für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.
  3. Absatz 4,Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.