über die Aufnahme und die Entlassung der Pfleglinge Vormerke zu führen sowie, im Fall der Ablehnung der Aufnahme eines Patienten, die dafür maßgebenden Gründe zu dokumentieren;
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2000,
Paragraph 10
01.01.2001
09.01.2001
Grundsatzbestimmung
Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vergleiche Paragraph 65 und Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2000,.
Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen
Paragraph 10, (1) Durch die Landesgesetzgebung sind die Krankenanstalten zu verpflichten: