Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 b

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Text

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

Paragraph 13 b, (1) Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

  1. Ziffer eins
    seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und
  2. Ziffer 2
    die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.
  1. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.
  2. Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 80, kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.