Absatz 2,Der Antrag nach Absatz eins, kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen.
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,
Paragraph 87
01.10.2000
30.09.2000
Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand
Paragraph 87, (1) Der Richter ist auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.