Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,
Text
2. Abschnitt
Gleichbehandlungskommission
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 21. (1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist die Gleichbehandlungskommission des Bundes (in der Folge „Kommission” genannt) zu errichten.Paragraph 21, (1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist die Gleichbehandlungskommission des Bundes (in der Folge „Kommission” genannt) zu errichten.
(2)Absatz 2,Der Kommission gehören als Mitglieder an:
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,
eine Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport, die oder der über eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit in einer Dienstrechtsabteilung des Bundes verfügt,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder
in Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Z 1 bis 3 müssen den Abschluß der rechtswissenschaftlichen Studien aufweisen.Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Ziffer eins bis 3 müssen den Abschluß der rechtswissenschaftlichen Studien aufweisen.
(3)Absatz 3,Für jedes der in Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.Für jedes der in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4)Absatz 4,Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) von den in Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Institutionen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts (Zentralstellen) ist das Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Zentralstelle herzustellen.Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) von den in Absatz 2, Ziffer 4 und 5 genannten Institutionen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts (Zentralstellen) ist das Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Zentralstelle herzustellen.
(5)Absatz 5,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat je ein Mitglied der Kommission
zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und
zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.
(6)Absatz 6,Üben die in Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Institutionen ihr Bestellungsrecht nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung aus, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) selbst zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.Üben die in Absatz 2, Ziffer 4 und 5 genannten Institutionen ihr Bestellungsrecht nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung aus, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) selbst zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(7)Absatz 7,Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.