Kurztitel

Scheidemünzengesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz einsSammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3, einer Sorte an, deren Gesamtbetrag während eines ununterbrochenen Zeitraumes von neun Monaten über 15 vH des Umlaufes einer Sorte liegt, so ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, den 15 vH am Schluss des letzten Monats übersteigenden Betrag an derartigen Scheidemünzen der Münze Österreich Aktiengesellschaft in Rechnung zu stellen und ihr die entsprechenden Scheidemünzen zurückzustellen.
  2. Absatz 2Für Sammlermünzen gemäß Paragraph 12, gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass anstelle des Satzes von 15 vH der Satz von 7,5 vH tritt.