Absatz einsFür die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an
- Ziffer einsSchulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,, und
- Ziffer 2gleichwertigen Schulveranstaltungen, die an den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien durchgeführt werden,
verbunden sind, haben Lehrer abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport durch Verordnung festzusetzen sind.