Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

ABSCHNITT III

Dienstverrichtungen im Dienstort

§ 20.

  1. Absatz einsBei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt dem Beamten
    1. Ziffer eins
      nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes römisch II, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks;
    2. Ziffer 2
      die Tagesgebühr nach Tarif römisch II, wenn der ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der Dienststelle die Dauer von zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet.
  2. Absatz 2Die Teilnahme an Sitzungen und Beratungen begründet keinen Anspruch auf die Tagesgebühr.
  3. Absatz 3Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung nach Abs. 1.
  4. Absatz 4Beamten, auf die Abs. 3 anzuwenden ist, kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport eine besondere Vergütung zuerkannt werden.