Absatz 2,Die Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten unmittelbar dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Buchhaltungsaufgaben der Studienbeihilfenbehörde sind von der für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zuständigen Buchhaltung wahrzunehmen. Bei der automationsunterstützten Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hat das für die Universität Wien zuständige EDV-Zentrum mitzuwirken. Die Befugnisse der übrigen mit der Vollziehung der Studienförderungsangelegenheiten betrauten Bundesminister werden dadurch nicht berührt.