Kurztitel

Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.07.2000

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2006 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen
    1. Litera a
      zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung übernommen hat, oder
    2. Litera b
      zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen einer Förderung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und für die ein Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder
    3. Litera c
      zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen im Inland, für die eine Garantie der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Ost-West-Fonds im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 in der jeweils geltenden Fassung, der BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft m. b. H. oder für die eine Haftung einer internationalen Organisation,
    4. Litera i
      bei der die Republik Österreich Mitglied ist oder
      1. Sub-Litera, i, i
        die im Finanzierungsbereich oder in der Entwicklungshilfe tätig ist,
      übernommen wurde, oder
    5. Litera d
      zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft oder
    6. Litera e
      zur Bezahlung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,
    dient.
    (2) Die Garantien werden übernommen:
    1. Litera a
      Zugunsten der Gläubiger der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft für die Erfüllung von deren Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Absatz eins,;
    2. Litera b
      zu Gunsten der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei Kreditoperationen gemäß Absatz eins, für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Absatz eins, in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils höchstens 20 Milliarden Euro der in Absatz eins, genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten) die Beschaffungskosten durch Zuschüsse zu vermindern.