Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69,

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Enthebung von Versichertenvertretern

Paragraph 69,

  1. Absatz einsEin Mitglied (stellvertretendes Mitglied) des Vorstandes oder ein Rechnungsprüfer (dessen Stellvertreter) ist seines Amtes zu entheben:
    1. Ziffer eins
      wenn Tatsachen bekannt werden, die seine Wahl zum Vorstandsmitglied bzw. zum Rechnungsprüfer ausschließen;
    2. Ziffer 2
      wenn sich der Versichertenvertreter seinen Pflichten entzieht;
    3. Ziffer 3
      wenn ein wichtiger Grund zur Enthebung vorliegt und der Versichertenvertreter seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt.
  2. Absatz 2Die Enthebung des Präsidenten, der Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter steht der Aufsichtsbehörde zu, die der sonst nach Absatz eins, in Betracht kommenden Versichertenvertreter dem Präsidenten.
  3. Absatz 3Dem vom Präsidenten Enthobenen steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Diese entscheidet endgültig.