Absatz einsEin Mitglied (stellvertretendes Mitglied) des Vorstandes oder ein Rechnungsprüfer (dessen Stellvertreter) ist seines Amtes zu entheben:
- Ziffer einswenn Tatsachen bekannt werden, die seine Wahl zum Vorstandsmitglied bzw. zum Rechnungsprüfer ausschließen;
- Ziffer 2wenn sich der Versichertenvertreter seinen Pflichten entzieht;
- Ziffer 3wenn ein wichtiger Grund zur Enthebung vorliegt und der Versichertenvertreter seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt.