Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind von der Versicherungsanstalt zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (Paragraph 37,) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (Paragraph 6,) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger (Paragraph 37,) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins, verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsanstalt bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.
  3. Absatz 3,Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,
    1. Ziffer eins
      auf die Rückforderung nach Absatz eins, verzichten;
    2. Ziffer 2
      die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.
  4. Absatz 4,Zur Eintreibung der Forderung der Versicherungsanstalt auf Grund der Rückforderungsbescheide ist ihr die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950).

Schlagworte

Familienverhältnis, Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40009998