Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Aufrechnung

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Versicherungsanstalt darf auf die von ihr zu erbringenden Leistungen aufrechnen:
    1. Ziffer eins
      vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
    2. Ziffer 2
      von der Versicherungsanstalt zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten zurückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
    3. Ziffer 3
      von der Versicherungsanstalt gewährte Vorschüsse.
  2. Absatz 2,Die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Leistungen zulässig.
  3. Absatz 3,Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Leistung zulässig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40009994