Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1972Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,
Beachte
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den
Textanmerkungen ersichtlich.
Text
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge
§ 11.Paragraph 11,
Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge sind fällig: Die nach Paragraph 9, zu entrichtenden Beiträge sind fällig:
wenn der Beitragssatz nach § 9 Abs. 3 erster Satz festgesetzt wurde, am letzten Tag des Kalendermonates, für den sie zu leisten sind;wenn der Beitragssatz nach Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz festgesetzt wurde, am letzten Tag des Kalendermonates, für den sie zu leisten sind;
wenn der Beitragssatz nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz neu festgesetzt wurde, am letzten Tag des Kalendermonates, in dem die Neufestsetzung im Sinne des § 72 Abs. 5 verlautbart wurde. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versicherungsanstalt einzuzahlen.wenn der Beitragssatz nach Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz neu festgesetzt wurde, am letzten Tag des Kalendermonates, in dem die Neufestsetzung im Sinne des Paragraph 72, Absatz 5, verlautbart wurde. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versicherungsanstalt einzuzahlen.
(3. Nov., Art. I Z 3, Ü. Art. II Abs. 1) - 1. 7. 1978; (4. Novelle, Art. I Z 1) - 1. 1. 1982.(3. Nov., Art. römisch eins Ziffer 3,, Ü. Art. römisch II Absatz eins,) - 1. 7. 1978; (4. Novelle, Art. römisch eins Ziffer eins,) - 1. 1. 1982.