Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Beachte

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die

Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den

Textanmerkungen ersichtlich.

Text

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

Paragraph 11,

Die nach Paragraph 9, zu entrichtenden Beiträge sind fällig:

  1. Ziffer eins
    wenn der Beitragssatz nach Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz festgesetzt wurde, am letzten Tag des Kalendermonates, für den sie zu leisten sind;
  2. Ziffer 2
    wenn der Beitragssatz nach Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz neu festgesetzt wurde, am letzten Tag des Kalendermonates, in dem die Neufestsetzung im Sinne des Paragraph 72, Absatz 5, verlautbart wurde. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versicherungsanstalt einzuzahlen.
(3. Nov., Art. römisch eins Ziffer 3,, Ü. Art. römisch II Absatz eins,) - 1. 7. 1978; (4. Novelle, Art. römisch eins Ziffer eins,) - 1. 1. 1982.