Absatz eins,Der Überlasser darf eine Arbeitskraft an einen Dritten nur nach Abschluß einer ausdrücklichen Vereinbarung überlassen, die unabhängig von der einzelnen Überlassung insbesondere folgende Bedingungen zwingend festzulegen hat:
- Ziffer einsdie Höhe des Entgeltes, die Zahlungstermine und die Urlaubsansprüche;
- Ziffer 2ein bestimmtes zeitliches Ausmaß der Arbeitsverpflichtung und die Gründe für eine allfällige Befristung;
- Ziffer 3die Kündigungsfristen;
- Ziffer 4die voraussichtliche Art der Arbeitsleistung;
- Ziffer 5die Bundesländer oder die Staaten, in denen die überlassene Arbeitskraft beschäftigt werden soll.