Kurztitel

Grundausbildung für den höheren schulpsychologischen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2021,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

30.11.2021

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Schulung am Arbeitsplatz

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Grundausbildung beginnt mit der Schulung am Arbeitsplatz. Folgende Ausbildungsinhalte sind zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Kenntnisse in der psychologischen Beratungs-, Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit und deren Anwendung, insbesondere bei Fragen der Schulbahnwahl, Schulreife und des sonderpädagogischen Förderbedarfs, bei Lernproblemen, Verhaltensproblemen, persönlichen Schwierigkeiten und Krisen, bei individuellen (Bildungs-)Bedürfnissen und besonderen Fähigkeiten und Begabungen,
    2. Ziffer 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten in der psychologischen Betreuung und Behandlung Einzelner bzw. von Gruppen,
    3. Ziffer 3
      Kenntnisse und Fertigkeiten in der Förderung der Kooperation im Bereich Schule und mit anderen Einrichtungen, deren Hilfestellungen für die Schule relevant sein können,
    4. Ziffer 4
      Kenntnisse und Fertigkeiten zu psychologischer Forschung im Bereich Schule,
    5. Ziffer 5
      Kenntnisse für die Informationsweitergabe an die Öffentlichkeit,
    6. Ziffer 6
      detaillierte Kenntnis des österreichischen Bildungswesens (insbesondere Eingangsvoraussetzungen, Inhalte und Abschlüsse der verschiedenen Schulformen) und der für die Bildungsberatung wesentlichen Informationsquellen und der Methoden der Informationsrecherche sowie Kenntnisse über die Eingangsvoraussetzungen, Inhalte und Abschlüsse der verschiedenen Fachhochschulstudiengänge sowie Studien an Akademien und Universitäten,
    7. Ziffer 7
      Kenntnisse für die Abhaltung von Seminaren,
    8. Ziffer 8
      Kenntnis der Grundlagen für die Berufsausübung gemäß dem Leitbild (Selbstverständnis) der Schulpsychologie-Bildungsberatung, des Dienstrechtes sowie der sonstigen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, wie zB Schulgesetze, Suchtmittelgesetz, Psychologengesetz und Psychotherapiegesetz,
    9. Ziffer 9
      Kenntnis der Umsetzung der Aufgabenbereiche der Schulpsychologie-Bildungsberatung.
  2. Absatz 2Für die Schulung am Arbeitsplatz ist ein Schulungsprogramm durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erstellen.

Schlagworte

Beratungstätigkeit, Untersuchungstätigkeit, Bildungsbedürfnis

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Gesetzesnummer

20000802

Dokumentnummer

NOR40009774