Absatz eins,Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den Paragraphen 11 bis 14 ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG gilt sinngemäß.
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,
Paragraph 15
01.07.2000
29.03.2002
Bezugszeitraum: Absatz 3 bis 6 gilt für die Kündigung durch den
Arbeitgeber, die nach dem 30. Juni 2000
ausgesprochen wird vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 44 aus 2000,).