Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

29.03.2002

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 3 bis 6 gilt für die Kündigung durch den

Arbeitgeber, die nach dem 30. Juni 2000

ausgesprochen wird vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 44 aus 2000,).

Text

Kündigung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den Paragraphen 11 bis 14 ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Läßt der Arbeitnehmer eine entgegen Absatz eins, ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des Paragraph 29, AngG oder des Paragraph 1162 b, ABGB. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der Paragraphen 11 bis 14 zugestanden wäre.
  3. Absatz 3,Ein Arbeitnehmer in einem nicht betriebsratspflichtigen Betrieb, der als Arbeitnehmer den Jahrgängen 1935 bis 1942, als Arbeitnehmerin den Jahrgängen 1940 bis 1947 angehört, kann die Kündigung binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung anfechten, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt und der Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Arbeitgeber erbringt den Nachweis, dass die Kündigung
    1. Ziffer eins
      durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, oder
    2. Ziffer 2
      durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen,
    begründet ist.
  4. Absatz 4,Bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, sind der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.
  6. Absatz 6,In Rechtsstreitigkeiten nach Absatz eins, steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere Partei zu.