(7)Absatz 7,Für die Anerkennung von Ausbildungskursen, Ausbildungseinrichtungen oder Abschlüssen entsprechender Einrichtungen gelten für die Qualifikation und Erfahrung von Ausbildern und Prüfern die Qualitätsanforderungen gemäß § 10. Die Anforderungen an Qualifikation, Erfahrung und Qualität schließen unter anderem angemessene Schulung in Unterrichtstechniken, Ausbildungs- und Bewertungsmethoden und -praktiken ein und haben allen einschlägigen Anforderungen der Abs. 4 bis 6 zu entsprechen.Für die Anerkennung von Ausbildungskursen, Ausbildungseinrichtungen oder Abschlüssen entsprechender Einrichtungen gelten für die Qualifikation und Erfahrung von Ausbildern und Prüfern die Qualitätsanforderungen gemäß Paragraph 10, Die Anforderungen an Qualifikation, Erfahrung und Qualität schließen unter anderem angemessene Schulung in Unterrichtstechniken, Ausbildungs- und Bewertungsmethoden und -praktiken ein und haben allen einschlägigen Anforderungen der Absatz 4 bis 6 zu entsprechen.