Kurztitel

Zugangskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

12.07.2000

Text

4. Abschnitt
Strafrechtliche Bestimmungen

Eingriff in das Recht auf Zugangskontrolle

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wer gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) Umgehungsvorrichtungen vertreibt, verkauft, vermietet oder verpachtet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) Umgehungsvorrichtungen herstellt, einführt oder mit dem Vorsatz erwirbt oder innehat, dass diese auf die im Absatz eins, beschriebene Art und Weise in Verkehr gebracht werden oder dass mit ihrer Hilfe anderen der Zugang zu einem geschützten Dienst ermöglicht wird.
  3. Absatz 3,Wer Umgehungsvorrichtungen ausschließlich zum privaten Gebrauch einführt, erwirbt oder sich sonst verschafft, ist nicht als Beteiligter (Paragraph 12, StGB) zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Ein Bediensteter oder Beauftragter des Inhabers oder Leiters eines Unternehmens (Paragraph 5,) ist nicht zu bestrafen, wenn er eine der in den Absatz eins und 2 genannten Handlungen auf Anordnung des Dienst- oder Auftraggebers vorgenommen hat und ihm wegen seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme der Tat zu unterlassen.
  5. Absatz 5,Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinen Rechten verletzten Diensteanbieters zu verfolgen.