Kurztitel

Zugangskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

12.07.2000

Text

Rechnungslegung

Paragraph 8,

Wer nach diesem Bundesgesetz zum Schadenersatz oder zur Herausgabe des Gewinns verpflichtet ist, hat dem Diensteanbieter Rechnung zu legen und auf dessen Verlangen die Richtigkeit der Rechnung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag als aus der gelegten Rechnung ergibt, sind die Kosten der Prüfung vom Zahlungspflichtigen zu tragen.