Kurztitel

Zugangskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

12.07.2000

Text

Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wer durch eine unerlaubte Handlung (Paragraph 4,) einen Diensteanbieter schuldhaft schädigt, hat diesem ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Wird ein geschützter Dienst unbefugt zugänglich gemacht, so hat der Diensteanbieter auch Anspruch auf Herausgabe des Gewinns, den der Schädiger durch den schuldhaften Eingriff erzielt hat. Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach den Vorschriften für Schadenersatzansprüche. Neben der Herausgabe des Gewinns kann ein Ersatz des Vermögensschadens (Absatz eins,) nur begehrt werden, soweit dieser den herauszugebenden Gewinn übersteigt.
  3. Absatz 3,Der Diensteanbieter kann anstelle des Ersatzes des Vermögensschadens (Absatz eins,) sowie der Herausgabe des Gewinns (Absatz 2,) das Doppelte des angemessenen Entgelts für die Inanspruchnahme des geschützten Dienstes begehren.
  4. Absatz 4,Hat ein Bediensteter oder Beauftragter eine unerlaubte Handlung (Paragraph 4,) im Betrieb eines Unternehmens begangen, so haftet, unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens für die in Absatz eins bis 3 genannten Ansprüche, wenn ihm die unerlaubte Handlung bekannt war oder bekannt sein musste.
  5. Absatz 5,Mehrere Personen haften für die in den Absatz eins bis 3 genannten Ansprüche zur ungeteilten Hand.