Zugangskontrollgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2000,
Paragraph 3
12.07.2000
Der Diensteanbieter hat das ausschließliche Recht, den Zugang zu einem von ihm bereitgestellten geschützten Dienst in verständlicher Form von seiner vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig zu machen.